LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.05.2006 4 Ta 95/06
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2281/04
Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts bei weisungswidriger Klageerhebung
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.05.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 95/06
DRsp Nr. 2006/28101
Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts bei weisungswidriger Klageerhebung
1. Macht der Mandant im Kostenfestsetzungsverfahren des Prozessbevollmächtigten die Schlechterfüllung des Mandatsvertrages geltend, hat diese Einwendung ihren Ursprung nicht im Gebührenrecht.2. Die Einwendung des Verstoßes gegen eine ausdrückliche Weisung hat einen tatsächlichen Kern und ist damit nicht auf die Wiedergabe des Gesetzestextes oder die bloße Bemerkung der Schlechterfüllung beschränkt.
Normenkette:
RVG § 11 Abs. 5 Satz 1 ;
Gründe:
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