Der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 2. September 2013 wird insoweit abgeändert, als die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 20.07.2010 antragsgemäß auf 2.755,78 EUR festgesetzt wird.
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt eine höhere Vergütung für ein von ihm erstattetes Gutachten nach dem
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