LSG Bayern - Beschluss vom 17.12.2013
L 15 SF 275/13
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 8 Abs. 1; JVEG § 8 Abs. 2; JVEG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 02.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SF 73/10

Einzel-Abrechnungsposten für medizinische Gutachten und Untersuchungen im Rahmen der Sachverständigenvergütung nach dem JVEG bei sozialmedizinischen Begutachtungen nach dem SGG

LSG Bayern, Beschluss vom 17.12.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 275/13

DRsp Nr. 2014/1195

Einzel-Abrechnungsposten für medizinische Gutachten und Untersuchungen im Rahmen der Sachverständigenvergütung nach dem JVEG bei sozialmedizinischen Begutachtungen nach dem SGG

1. Soweit ein Sachverständiger zusätzlichen Zeitaufwand für die Gutachtenerstellung geltend macht, ist eine plausibel zu machende Abweichung von den aus Kontrollberechnungen bekannten Durchschnittswerten bis zu 15 % tolerabel. 2. Die Frage, ob eine MRT im Rahmen eines Gutachtens angezeigt bzw. zulässig war und damit zu vergüten ist, wird im SGG -Verfahren nicht nach Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, sondern nach Inhalt und Umfang des gemäß § 103, § 106 Abs. 1 SGG geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes beantwortet werden müssen. Die Entscheidung obliegt primär pflichtgemäßem Ermessen des medizinischen Sachverständigen. Die MRT-Untersuchung kann auch ambulant durchzuführen sein.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 2. September 2013 wird insoweit abgeändert, als die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 20.07.2010 antragsgemäß auf 2.755,78 EUR festgesetzt wird.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 8 Abs. 1; JVEG § 8 Abs. 2; JVEG § 9 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt eine höhere Vergütung für ein von ihm erstattetes Gutachten nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

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