LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.06.2021
26 TaBV 785/21
Normen:
GKG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 4890/21

Einzelfallbezogenes Mitbestimmungsrecht des BetriebsratsAuswirkung von Urlaubsansprüchen über den Einzelfall hinausMitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Harmonisierung von Urlaubswünschen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 26 TaBV 785/21

DRsp Nr. 2021/11724

Einzelfallbezogenes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats Auswirkung von Urlaubsansprüchen über den Einzelfall hinaus Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Harmonisierung von Urlaubswünschen

1. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG besteht in jedem Einzelfall (vgl. Fitting § 87 BetrVG Rn. 206; HaKo-BetrVG/Kothe § 87 Rn. 65; NK-ArbR/Schwarze § 87 BetrVG Rn. 143; DKW/Klebe § 87 Rn. 149; HWGNRH/Worzalla § 87 Rn. 333; ErfK/Kania § 87 Rn. 46; Stege/Weinspach/Schiefer § 87 Rn. 103 mwN). 2. Die Gewährung des Urlaubs hat regelmäßig auch dann, wenn es um die Bewilligung für ein konkretes Belegschaftsmitglied geht, Auswirkungen nicht nur bezogen auf den konkreten Einzelfall, sondern auch auf sonstige Belegschaftsmitglieder (vgl. BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 37/01, Rn. 50, 53). 3. Soweit es gerade auch um eine Mitbeurteilung durch den Betriebsrat im Einzelfall gehen kann, widerspricht das der Notwendigkeit der Beteiligung des Betriebsrats nicht (HaKo-BetrVG/Kothe § 87 Rn. 65 mwN; Richardi § 87 Rn. 464 ff.).

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Mai 2021 - 6 BV 4890/21 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 2 Abs. 2;

Gründe:

I.