LAG Nürnberg - Urteil vom 12.11.2008
4 Sa 760/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TVöD § 20 Abs. 1; TVöD § 39 Abs. 1 a; TVÜ-VKA § 20 Abs. 3;
Fundstellen:
AuR 2009, 104
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 30.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 8/07

Einzelvertragliche Bezugnahme auf Haustarifverträge im öffentlichen Dienst

LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 760/08

DRsp Nr. 2009/3146

Einzelvertragliche Bezugnahme auf Haustarifverträge im öffentlichen Dienst

Durch eine im Bereich des öffentlichen Dienstes gebräuchliche allgemeine Bezugnahmeklausel auf die jeweiligen Verbandstarifverträge wird auch auf die von derselben Gewerkschaft mit einem ehemaligen Verbandsmitglied abgeschlossenen Haustarifverträge verwiesen, wenn nach dem Inhalt der Bezugnahmeklausel auf das Arbeitsverhältnis "außerdem die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden sollen".

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 30.07.2007, Az.: 4 Ca 8/07 C, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TVöD § 20 Abs. 1; TVöD § 39 Abs. 1 a; TVÜ-VKA § 20 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung einer Sonderzahlung für das Jahr 2006.

Die am 17.09.1965 geborene Klägerin ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.02.1991 (Kopie Bl. 5/6 d.A.) bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen ab dem 01.04.1991 als Angestellte beschäftigt und bezog zuletzt im Rahmen ihrer Halbtagstätigkeit eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von EUR 1.244,28.