LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.11.2006
9 Sa 620/06
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; BRTV § 18 Ziff. 1 Satz 1, Ziff. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 562/06

Einzelvertragliche Vereinbarung einer übertariflichen Sonderzuwendung - unberechtigte Kürzung tariflicher Sonderzuwendung aus wirtschaftlichen Gründen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 620/06

DRsp Nr. 2007/11741

Einzelvertragliche Vereinbarung einer übertariflichen Sonderzuwendung - unberechtigte Kürzung tariflicher Sonderzuwendung aus wirtschaftlichen Gründen

1. Durch die tarifliche Regelung einer Sonderzuwendung unter § 18 Ziff. 6 BRTV wird eine individualvertragliche übertarifliche Sonderzuwendung nicht berührt, denn dieser Anspruch ist für die Arbeitnehmerin günstiger, so dass es sich um eine vom Tarifvertrag abweichende Abmachung handelt, an welche der Arbeitgeber gebunden bleibt (§ 4 Abs. 3 TVG).2. Für die Auslegung der tarifvertragliche Formulierung "..., sofern sich dies dem Apothekeninhaber aus wirtschaftlichen Gründen als notwendig darstellt" ist zweierlei von wesentlicher Bedeutung: Zum einen kann der Hinweis auf die Sicht des Apothekers nicht bedeuten, dass die Kürzung im unüberprüfbaren, subjektiven Ermessen des Apothekeninhabers steht; zum anderen müssen sich die wirtschaftlichen Gründe nach dem Tarifwortlaut als "notwendig", also zur Abwendung einer Not darstellen, weshalb dieser Wortgebrauch darauf hinweist, dass nicht jeder beliebige wirtschaftliche Grund zur Begründung einer Zahlungskürzung herangezogen werden kann sondern eine Kürzung nur als letzte Möglichkeit zur Abwendung einer Not in Betracht kommt (ultima-ratio-prinzip).

Normenkette:

BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; BRTV § 18 Ziff. 1 Satz 1, Ziff. 6 ;

Tatbestand: