LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.11.2006
9 Sa 554/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BRTV § 18 Ziff. 5, 6 ; TVG § 4 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 504/06

Einzelvertragliche Vereinbarung einer übertariflichen Sonderzuwendung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 554/06

DRsp Nr. 2007/11740

Einzelvertragliche Vereinbarung einer übertariflichen Sonderzuwendung

Der Umstand, dass zwischen den Parteien (aufgrund Mitgliedschaft in den Tarifparteien) seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eine Tarifbindung besteht, schließt nicht aus, dass sie individualvertraglich eine außertarifliche Leistung vereinbaren.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BRTV § 18 Ziff. 5, 6 ; TVG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von restlicher Sonderzuwendung.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 64 Abs. 6 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.05.2006 (dort S. 2 - 8 = Bl. 71 - 77 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 561,59 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01. Dezember 2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.