LSG Bayern - Beschluss vom 13.12.2013
L 7 AS 818/13 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 121 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG München, vom 28.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 1278/12

Einzelvoraussetzungen der Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts (hier verneint bei Kläger im Gerichtsbezirk nach Auswahl eines weit entfernt niedergelassenen Rechtsanwaltes)

LSG Bayern, Beschluss vom 13.12.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 818/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/1193

Einzelvoraussetzungen der Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts (hier verneint bei Kläger im Gerichtsbezirk nach Auswahl eines weit entfernt niedergelassenen Rechtsanwaltes)

1. Die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts als Unterbevollmächtigten zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ist nicht nach § 121 Abs. 4 ZPO vorgesehen. 2. Die Vorschrift ist auf besondere Umstände dergestalt beschränkt, dass für einen Beweisaufnahmetermin vor einem ersuchten Richter (vgl. § 362 ZPO) oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem bereits beigeordneten Rechtsanwalt ausnahmsweise ein weiterer Rechtsanwalt hinzuzuziehen ist. 3. An einem besonderen Einzelfall fehlt es jedenfalls, wenn ein im Gerichtsbezirk wohnhafter Kläger ohne zwingenden Grund als Hauptbevollmächtigten einen weit entfernt ansässigen Rechtsanwalt wählt.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 121 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, in dem die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts abgelehnt wurde.