BVerwG - Beschluss vom 28.06.2000
6 P 1.00
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 5 ; ENeuOG Art. 1 § 15 ;
Fundstellen:
BVerwGE 111, 259
DÖV 2001, 124
NZA 2000, 1123
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 03.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 4462/99

Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften als betriebliche Sozialeinrichtungen; Beteiligungs- und Anerkennungserklärung der Deutsche Bahn AG; bestimmender und lenkender Einfluss des Bundeseisenbahnvermögens

BVerwG, Beschluss vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 6 P 1.00

DRsp Nr. 2006/8695

Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften als betriebliche Sozialeinrichtungen; Beteiligungs- und Anerkennungserklärung der Deutsche Bahn AG; bestimmender und lenkender Einfluss des Bundeseisenbahnvermögens

»1. Nachdem die Deutsche Bahn AG ihre Beteiligungs- und Anerkennungserklärung nach Art. 1 § 15 Abs. 3 ENeuOG abgegeben hat, richtet sich die Entscheidung des Bundeseisenbahnvermögens über den weiteren Status der betrieblichen Sozialeinrichtungen ausschließlich nach Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG. 2. Die Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften behalten auch nach Übertragung der Geschäftsanteile auf private Unternehmen ihren Charakter als betriebliche Sozialeinrichtungen im Sinne von Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG, wenn der bestimmende und lenkende Einfluss des Bundeseisenbahnvermögens auf ihre Geschäftstätigkeit wie vorgesehen mit Mitteln des Schuldrechts und des Gesellschaftsrechts sichergestellt ist.«

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 5 ; ENeuOG Art. 1 § 15 ;

Gründe:

I.