LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.07.2021
5 Sa 8/21
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; KSchG § 4 S.1; KSchG § 7 S. 1; ArbGG § 46c Abs. 2; ArbGG § 46g; FördElRV (n.a.Abk.) Art. 24 Abs. 2; FördElRV (n.a.Abk.) Art. 26 Abs. 7; ERVB (2019) Nr. 1; ERVB (2019) § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 15
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 465 c/20

Elektronische Übermittlung von Dokumenten gem. § 46g Satz 1 ArbGGJustizgewährungsanspruch und elektronischer Rechtsverkehr

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.07.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 8/21

DRsp Nr. 2021/18648

Elektronische Übermittlung von Dokumenten gem. § 46g Satz 1 ArbGG Justizgewährungsanspruch und elektronischer Rechtsverkehr

1. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie einzureichende Anträge und Erklärungen müssen von den Rechtsanwälten in Schleswig-Holstein seit dem 1. Januar 2020 als elektronische Dokumente an die Arbeitsgerichtsbarkeit übermittelt werden. Entsprechen diese Dokumente nicht den zwingenden Formvorschriften der elektronischen Übermittlung gem. § 46g Satz 1 ArbGG, gelten sie nicht als dem Gericht zugegangen und können demnach auch keine Fristen wahren. 2. Das Recht auf Zugang zu den Gerichten darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden. Verfahrensrechtliche Vorschriften dürfen den Anspruch auf die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts nicht unzumutbar verkürzen. Die Verpflichtung der Rechtsanwälte, die Dokumente in bestimmten Dateiformaten und Schriftarten einzureichen, erschwert den Zugang zu den Gerichten nicht unverhältnismäßig.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17.11.2020, Az. 4 Ca 465 c/20, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; KSchG § 4 S.1; KSchG § 7 S. 1; ArbGG § 46c Abs. 2; ArbGG § 46g;