LSG Bayern - Urteil vom 04.12.2018
L 9 EG 12/17
Normen:
BEEG a.F. § 2 Abs. 1; BEEG a.F. § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 EG 213/14

Elterngeld nach einer Tätigkeit als AbgeordneteFestsetzung auf den Mindestbetrag des ElterngeldesAbgeordnetenbezüge als sonstige Einkünfte

LSG Bayern, Urteil vom 04.12.2018 - Aktenzeichen L 9 EG 12/17

DRsp Nr. 2019/5565

Elterngeld nach einer Tätigkeit als Abgeordnete Festsetzung auf den Mindestbetrag des Elterngeldes Abgeordnetenbezüge als sonstige Einkünfte

1. Elterngeld für Abgeordnete zu gewähren, würde zu einer Unverträglichkeit mit dem Abgeordnetenstatus führen.2. Auch im Hinblick auf das Einkommensteuerrecht ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, Abgeordnetenbezüge als sonstige Einkünfte zu kategorisieren.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. März 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG a.F. § 2 Abs. 1; BEEG a.F. § 2 Abs. 2;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft das Begehren der Klägerin, für Betreuung und Erziehung ihrer Tochter höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu erhalten.

Die 47-jährige Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist Mutter des Kindes K. A., geb. 02.02.2014. Während des Elterngeld-Bezugszeitraums war die Klägerin nicht verheiratet und alleinerziehend. Sie lebte mit K. allein in einem Haushalt.