LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.05.2017
L 13 EG 22/16
Normen:
BEEG § 2c Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2018, 476
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 24.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 EG 40/16

Elterngeld PlusBerechnung des BemessungsentgeltsEinstufung in SteuerklasseMehrfacher SteuerklassenwechselAuslegung einer Ausnahmevorschrift

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.05.2017 - Aktenzeichen L 13 EG 22/16

DRsp Nr. 2017/9195

Elterngeld Plus Berechnung des Bemessungsentgelts Einstufung in Steuerklasse Mehrfacher Steuerklassenwechsel Auslegung einer Ausnahmevorschrift

1. Die Anwendbarkeit von § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG im Fall eines mehrfachen Steuerklassenwechsels während des Bemessungszeitraumes folgt nicht bereits aus den entsprechenden Richtlinien des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (vgl. Teil 2c.3.2.2, S. 110-111 der Richtlinien, Stand: April 2016), da es sich dabei um keine nach außen verbindliche Rechtsnormen handelt; sie ergibt sich vielmehr aus dem Gesetz selbst. 2. Dabei steht der Anwendbarkeit von § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG nicht etwa entgegen, dass diese Norm lediglich solche Fälle erfasst, in denen während des Bemessungszeitraumes (nur) eine einmalige Änderung der Steuerklasse erfolgt. 3. Ergibt sich bei einem für eine Anwendbarkeit auch im Falle mehrfacher Steuerklassenänderungen offenen Gesetzeswortlaut aus dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung keine einschränkende Auslegung und aus dem weiteren gesetzgeberischen Ziel der möglichst genauen Abbildung der vorgeburtlichen Einkommensverhältnisse gerade ein Argument gegen die einschränkende Auslegung, führt die allgemeine Auslegungsregel, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind, hier nicht zu dem Ergebnis, dass § 2c Abs. 3 Satz 2 nur die einmalige Steuerklassenänderung erfasst.