LSG Bayern - Urteil vom 23.10.2018
L 9 EG 11/17
Normen:
NATOTrStatZAbk Art. 13 Abs. 1 S. 1; NATO-Truppenstatut Art. I Abs. 1c;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 EG 7/17

Elterngeldanspruch einer Ehefrau eines Mitglieds der NATO-Truppe nach Art. 13 NATOTrStatZAbkLeistungsausschluss

LSG Bayern, Urteil vom 23.10.2018 - Aktenzeichen L 9 EG 11/17

DRsp Nr. 2019/3833

Elterngeldanspruch einer Ehefrau eines Mitglieds der NATO-Truppe nach Art. 13 NATOTrStatZAbk Leistungsausschluss

1. Der Anspruch auf Elterngeld gehört zum Regelungssektor "soziale Sicherheit und Fürsorge" im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk.2. Der Leistungsausschluss erfasst die Ehefrau eines in Deutschland stationierten US-Soldaten im Sinne von Art. I Abs. 1 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts.

Tenor

I.

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. April 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

NATOTrStatZAbk Art. 13 Abs. 1 S. 1; NATO-Truppenstatut Art. I Abs. 1c;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft das Begehren der Klägerin, für Betreuung und Erziehung ihres Sohns N. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu erhalten.