Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. April 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Rechtsstreit betrifft das Begehren der Klägerin, für Betreuung und Erziehung ihres Sohns N. Elterngeld nach dem
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