LSG Bayern - Urteil vom 23.10.2018
L 9 EG 32/17
Normen:
WÜK Art. 33 Abs. 1; WÜK Art. 37; WÜK Art. 48; WÜK Art. 71;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 EG 24/16

Elterngeldanspruch von Mitgliedern und Beschäftigten diplomatischer Missionen und konsularischer VertretungenÖrtlich eingestellter MitarbeiterBegriff der Ortskraft

LSG Bayern, Urteil vom 23.10.2018 - Aktenzeichen L 9 EG 32/17

DRsp Nr. 2019/3834

Elterngeldanspruch von Mitgliedern und Beschäftigten diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen Örtlich eingestellter Mitarbeiter Begriff der Ortskraft

1. Art. 71 WÜK sieht vor, dass sogenannte Ortskräfte in weitaus geringerem Umfang, als in Abschnitt II WÜK geregelt, von Belastungen des deutschen Rechts verschont bleiben. 2. Unter einer Ortskraft ist ein Mitarbeiter einer staatlichen oder privaten Einrichtung des Inlands zu verstehen, der im Ausland zur Tätigkeit in diesem Land eingestellt worden ist. 3. "Ortskraft" ist damit der Gegenbegriff zu "Entsendung" und mithin keine konsularrechtliche, sondern eine sozialversicherungsrechtliche Kategorie.

Tenor

I.

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. August 2017 aufgehoben und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2016 verurteilt, der Klägerin Elterngeld für die Lebensmonate eins bis zwölf ihres Sohns I. A. zu gewähren.

II.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WÜK Art. 33 Abs. 1; WÜK Art. 37; WÜK Art. 48; WÜK Art. 71;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft das Begehren der Klägerin, für Betreuung und Erziehung ihres Sohns Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu erhalten.