LSG Hamburg - Urteil vom 31.08.2017
L 1 EG 8/17
Normen:
BEEG § 2b Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 31 EG 3/17

ElterngeldErmittlung des BemessungszeitraumesUnterschiedliche Behandlung von Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit und MischeinkünftenRationalisierung und Verwaltungsbeschleunigung

LSG Hamburg, Urteil vom 31.08.2017 - Aktenzeichen L 1 EG 8/17

DRsp Nr. 2017/16080

ElterngeldErmittlung des Bemessungszeitraumes Unterschiedliche Behandlung von Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit und Mischeinkünften Rationalisierung und Verwaltungsbeschleunigung

1. Die unterschiedliche Behandlung von Elterngeldberechtigten mit Einkünften nur aus nichtselbständiger Tätigkeit einerseits und solchen mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und mit Mischeinkünften andererseits ist im Normzweck der Rationalisierung und Verwaltungsbeschleunigung angelegt. 2. Ihn verfolgt das Gesetz unter anderem im Interesse aller Elterngeldberechtigten; sie profitieren insgesamt davon, wenn das Elterngeld aufgrund der Verwaltungsvereinfachung beschleunigt berechnet und ausgezahlt wird. 3. Dass sich eine divergierende Höhe der Elterngeldleistung in dem einen oder anderen Fall nicht vermeiden lässt, liegt in der Natur der Sache.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2b Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung höheren Elterngeldes.