BSG - Beschluss vom 25.09.2017
B 10 EG 8/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG § 2b Abs. 1 S. 1; BEEG § 2b Abs. 3 S. 1; BEEG § 2b Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 EG 8/16
SG Dresden, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 EG 28/14

ElterngeldGrundsatzrügeBemessungszeitraum bei MischeinkünftenLetzter abgeschlossener steuerlicher Veranlagungszeitraum

BSG, Beschluss vom 25.09.2017 - Aktenzeichen B 10 EG 8/17 B

DRsp Nr. 2017/15933

Elterngeld Grundsatzrüge Bemessungszeitraum bei MischeinkünftenLetzter abgeschlossener steuerlicher Veranlagungszeitraum

1. Das BSG hat mit Urteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 4/15 R - ausgeführt, dass bei Mischeinkünften aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes grundsätzlich der letzte steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt als Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngelds zugrunde zu legen ist. 2. Mit dieser Entscheidung hat der Senat bereits seine Rechtsprechung mit Urteil vom 21.06.2016 - B 10 EG 8/15 R (BSGE 121, 222) - fortgeführt und klargestellt, dass abweichend von § 2b Abs. 1 S. 1 BEEG nach § 2b Abs. 3 S. 1 BEEG der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist, der den Zeiträumen für die Gewinnermittlung aus selbstständiger Tätigkeit nach § 2b Abs. 2 BEEG zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Abs. 1 oder Abs. 2 der Vorschrift Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit hatte. 3. Ferner hat das BSG mit Urteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R - entschieden, dass sich bei Mischeinkünften das Elterngeld auch dann nach dem Einkommen im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes bemisst, wenn die berechtigte Person mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit nur Verluste erzielt hat.