Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Februar 2015 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 17. Juli 2014 zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Elterngelds für ihren am 18.11.2013 geborenen Sohn L..
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