LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.05.2017
L 13 EG 4/16
Normen:
BEEG § 2 Abs. 3; BEEG § 2 Abs. 9;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 EG 4/14

ElterngeldSelbständig tätiger RechtsanwaltErmittlung des anrechenbaren EinkommensBeteiligung an einer RechtsanwaltskanzleiZuflussprinzip

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.05.2017 - Aktenzeichen L 13 EG 4/16

DRsp Nr. 2018/3082

Elterngeld Selbständig tätiger Rechtsanwalt Ermittlung des anrechenbaren Einkommens Beteiligung an einer Rechtsanwaltskanzlei Zuflussprinzip

1. Für die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ist der Begriff des Erzielens von Einkommen anhand des strengen Zuflussprinzips zu bestimmen. 2. Für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens aus einer Beteiligung an einer Rechtsanwaltskanzlei im Bezugszeitraum ist ein durchschnittliches monatliches Einkommen zu ermitteln, indem das steuerrechtlich relevante Jahreseinkommen durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, geteilt wird. 3. Das elterngeldrechtlich relevante Einkommen errechnet sich mithin anhand des sich aus dem Steuerbescheid ergebenden Jahresgewinns und dem daraus ermittelten monatlichen Durchschnittseinkommen. 4. Diese Berechnungsmethode trägt dem Entgeltcharakter des Elterngelds bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Prinzips der Jährlichkeit der Einkünfte aus Beteiligungen bestmöglich Rechnung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.12.2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger 1/8 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 3; BEEG § 2 Abs. 9;

Tatbestand