LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.05.2017
L 13 EG 5/16
Normen:
BEEG § 2b Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 EG 26/15

ElterngeldSteuerlicher Veranlagungszeitraum vor der Geburt des KindesEinkommen aus selbstständiger ErwerbstätigkeitNegatives Einkommen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.05.2017 - Aktenzeichen L 13 EG 5/16

DRsp Nr. 2017/17160

Elterngeld Steuerlicher Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Negatives Einkommen

1. Anders als im Rahmen der Ermittlung der Einkommenshöhe ist es im Rahmen der Bestimmung des Bemessungszeitraumes nach § 2b Abs. 3 BEEG nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unerheblich, ob lediglich negatives Einkommen, also ein Verlust erwirtschaftet wurde. 2. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung nach eigener Prüfung an. 3. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.01.2016 geändert und die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt drei Achtel der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2b Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).