BAG - Urteil vom 05.06.2007
9 AZR 82/07
Normen:
ArbGG § 73 ; BErzGG § 15 § 16 § 21 ; BEEG § 15 § 16 § 21 § 27 ; ZPO § 563 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 271
BAG-Pressemitteilung Nr. 41/07
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 95/06
ArbG Stuttgart, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 2692/06

Elternteilzeit

BAG, Urteil vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 82/07

DRsp Nr. 2007/13235

Elternteilzeit

»1. Der Antrag, die Arbeitszeit während der Elternzeit zu verringern, kann frühestens mit der Erklärung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, gestellt werden.2. Die Revision kann auch auf die Verletzung einer außer Kraft getretenen Rechtsnorm gestützt werden.«

Orientierungssätze:1. Ein Arbeitnehmer, der während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber mit verringerter Arbeitszeit arbeiten möchte, muss nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BErzGG dafür einen Antrag stellen. Stimmt der Arbeitgeber dem nicht zu, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitteilen, dass er die Verringerung beanspruche (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BErzGG). Antrag und Mitteilung müssen dem Arbeitgeber nicht stets vor Inanspruchnahme von Elternzeit iSv. § 16 Abs. 1 Satz 1 BErzGG zugehen. Die Verringerung kann auch noch während des infolge der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnisses beansprucht werden.2. Der Antrag auf Elternteilzeit kann nicht vor der verbindlichen Erklärung des Arbeitnehmers, für welche Zeiten er Elternzeit beansprucht, gestellt werden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, auf einen verfrüht gestellten Antrag gem. § 15 Abs. 7 Satz 4 BErzGG form- und fristgerecht zu reagieren.3. Der Arbeitnehmer kann die Inanspruchnahme von Elternzeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber einem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) während der Elternzeit zustimmt.