LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.11.2006
7 Sa 95/06
Normen:
BErzGG § 15 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 Nr. 4, Satz 4 ; ZPO § 253 Absatz 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 177
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 2692/06

Unbegründete Klage auf verringerte Arbeitszeit während der Elternzeit - Bestimmtheit des Klageantrags - kein Verringerungsantrag vor Inanspruchnahme der Elternzeit - entgegenstehende betriebliche Gründe bei Einstellung einer Vollzeitvertretung - weder Zustimmungsfiktion noch Begründungsausschluss bei Nichteinhaltung der Begründungsfrist

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 95/06

DRsp Nr. 2007/844

Unbegründete Klage auf verringerte Arbeitszeit während der Elternzeit - Bestimmtheit des Klageantrags - kein Verringerungsantrag vor Inanspruchnahme der Elternzeit - entgegenstehende betriebliche Gründe bei Einstellung einer Vollzeitvertretung - weder Zustimmungsfiktion noch Begründungsausschluss bei Nichteinhaltung der Begründungsfrist

1. Wird die Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit begehrt, muss der Antrag den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten; nach § 15 Abs. 7 Satz 3 BErzGG soll die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit im Antrag angegeben werden. 2. Wortlaut und Systematik der Bestimmung des § 15 BErzGG und ihr Regelungszweck erfordern, dass der Antrag auf Teilzeit zeitgleich mit der Inanspruchnahme von Elternzeit oder aber nach Beginn der Elternzeit gestellt wird; eine vor Inanspruchnahme der Elternzeit verlangte Teilzeitbeschäftigung widerspricht der gesetzlichen Konzeption und den Denkgesetzen der Logik.