LAG Niedersachsen - Urteil vom 13.11.2006
5 Sa 402/06
Normen:
BErzGG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; BErzGG § 16 Abs. 1 ; BErzGG § 16 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 314/05

Elternzeit für ein 3. Jahr; keine Zustimmung des Arbeitgebers

LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 402/06

DRsp Nr. 2007/5865

Elternzeit für ein 3. Jahr; keine Zustimmung des Arbeitgebers

»§ 16 Abs. 1 BErzGG setzt das schriftliche Verlangen und die gleichzeitige Erklärung voraus, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit in Anspruch genommen wird. Innerhalb dieser beiden Jahre kann eine Verlängerung oder Verkürzung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BErzGG erfolgen. Bei der Inanspruchnahme der Elternzeit für ein drittes Jahr handelt es sich hingegen nicht um eine zustimmungsbedürftige Verlängerung der Elternzeit, sondern um die Geltendmachung des in § 15 Abs. 2 Satz 1 geregelten Rechts, Elternzeit in einem weiteren Zeitabschnitt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes in Anspruch zu nehmen (im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz 04.12.2004 - 4 Sa 606/04).«

Normenkette:

BErzGG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; BErzGG § 16 Abs. 1 ; BErzGG § 16 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerecht zum 30. November 2005 ausgesprochenen Kündigung der Beklagten. Sie streiten weiter darüber, ob die zunächst bis zum 3. August 2005 bewilligte Elternzeit der Klägerin bis zum 3. August 2006 verlängert worden ist.

Die Klägerin ist seit 1991 Arbeitnehmerin der Beklagten, einer in H ansässigen Steuerberatungsgesellschaft. Sie wohnt heute in W , ist verheiratet und seit dem 3. August 2003 Mutter eines Kindes.