Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.
Die Klägerin war seit dem 11.11.2002 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt und erhielt zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.500,00 EUR. Seit Sommer 2003 befindet sie sich in Elternzeit. Im Zeitpunkt des Zugangs der hier streitigen Kündigung bestand neben dem Arbeitsverhältnis der Klägerin nur noch ein Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer, der seit langer Zeit arbeitsunfähig war.
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