LAG Köln - Urteil vom 21.04.2006
11 Sa 143/06
Normen:
BErzGG § 18 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 331
NZA-RR 2006, 469
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 2222/05

Elternzeit, Kündigung, Behörde, Zulässigkeitserklärung

LAG Köln, Urteil vom 21.04.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 143/06

DRsp Nr. 2006/25969

Elternzeit, Kündigung, Behörde, Zulässigkeitserklärung

»1. Erklärt die zuständige Behörde nach § 18 BErzGG " eine Kündigung" für zulässig und ist eine zunächst durch den Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung mangels Vorlage einer Originalvollmacht gemäß § 174 BGB unwirksam, so muss der Arbeitgeber für eine sodann folgende Kündigung, der der gleiche Sachverhalt zu Grunde liegt, nicht noch einmal bei der Behörde die Zulässigkeitserklärung beantragen. 2. Das behördliche Verfahren nach § 18 BErzGG ist insofern nicht vergleichbar mit der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ("vor jeder Kündigung").«

Normenkette:

BErzGG § 18 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.

Die Klägerin war seit dem 11.11.2002 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt und erhielt zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.500,00 EUR. Seit Sommer 2003 befindet sie sich in Elternzeit. Im Zeitpunkt des Zugangs der hier streitigen Kündigung bestand neben dem Arbeitsverhältnis der Klägerin nur noch ein Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer, der seit langer Zeit arbeitsunfähig war.