LAG Köln - Beschluss vom 31.08.2021
4 TaBV 19/21
Normen:
ArbGG § 87 Abs. 1; BetrVG 3 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 134/20

Ende der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung bei Unterschreitung des Schwellenwerts des § 177 Abs. 1 SGB IXVergleichbarkeit von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung

LAG Köln, Beschluss vom 31.08.2021 - Aktenzeichen 4 TaBV 19/21

DRsp Nr. 2021/15960

Ende der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung bei Unterschreitung des Schwellenwerts des § 177 Abs. 1 SGB IX Vergleichbarkeit von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung

Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung endet, wenn der Schwellenwert gemäß § 177 Abs. 1 SGB IX unterschritten wird. Der für den Betriebsrat geltende Grundsatz, nach dem beim Absinken unter den Schwellenwert die Amtszeit endet, ist auf die Schwerbehindertenvertretung übertragbar.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.03.2021 - 20 BV 134/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 87 Abs. 1; BetrVG 3 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Fortdauer der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, wenn die Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Betrieb unter die Zahl von fünf absinkt.