Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Kohlejahre 1987 bis 1991 eine Energiebeihilfe (anstelle nicht mehr verwendbarer Hausbrandkohlen) zu gewähren.
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der C-Bergbau AG. Diese betrieb eine Zeche des Steinkohlenbergbaus, die zum 31. März 1968 stillgelegt wurde. Die C-Bergbau AG schied anschließend zum 31.Dezember 1968 aus dem Unternehmensverband Ruhrbergbau aus.
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