LAG Nürnberg - Beschluss vom 21.07.2021
3 Ta 49/21
Normen:
GVG § 158;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AR 111/20

Enge Voraussetzungen für die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens

LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.07.2021 - Aktenzeichen 3 Ta 49/21

DRsp Nr. 2021/13531

Enge Voraussetzungen für die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens

Nach § 158 Abs. 1 GVG darf das von einem anderen Gericht um Rechtshilfe ersuchte Gericht dieses Rechtshilfeersuchen nicht ablehnen. Davon macht § 158 Abs. 2 Satz 1 GVG nur dann eine Ausnahme, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist oder wenn es sich um ein Rechtshilfeersuchen eines im Rechtszug vorgesetzten Gerichts handelt. Diese Ausnahmevorschrift ist eng auszulegen.

Auf die Beschwerde des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08.02.2021 wird dem Arbeitsgericht Nürnberg unter Aufhebung des ablehnenden Beschlusses vom 26.01.2021 - 2 AR 111/20 - aufgegeben, im Wege der Rechtshilfe die im Beweisbeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26.11.2020 - 5 Ca 72/20 SK - benannten Zeugen zu den im Beweisbeschluss bezeichneten Tatsachen zu vernehmen.

Normenkette:

GVG § 158;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden wendet sich mit seiner Beschwerde vom 08.02.2021 dagegen, dass es das Arbeitsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 26.01.2021 - 2 AR 111/20 - abgelehnt hat, im Wege der Rechtshilfe die im Beweisbeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26.11.2020 benannten Zeugen zu den im Beweisbeschluss bezeichneten Tatsachen zu vernehmen.