BAG - Beschluss vom 09.12.2008
1 ABR 74/07
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 12 Abs. 1 S. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 264 Nr. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 58 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung
ArbRB 2009, 104
AuR 2009, 146
BAGE 128, 351
DB 2009, 743
MDR 2009, 514
NZA-RR 2009, 260
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 31/06
ArbG Flensburg, vom 12.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 7/06

Entbehrlichkeit eines Anschlussrechtsmittels des in der Vorinstanz obsiegenden Antragstellers; Verlängerung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers als mitbestimmungspflichtige Einstellung

BAG, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 1 ABR 74/07

DRsp Nr. 2009/3526

Entbehrlichkeit eines Anschlussrechtsmittels des in der Vorinstanz obsiegenden Antragstellers; Verlängerung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers als mitbestimmungspflichtige Einstellung

Eine für die Dauer von mehr als einem Monat vorgesehene Erhöhung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers von mindestens zehn Stunden pro Woche ist eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung. Orientierungssätze: 1. Die Verlängerung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers stellt dann eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung dar, wenn sie für mehr als einen Monat vorgesehen ist und mindestens zehn Stunden pro Woche beträgt. 2. Ein der Arbeitszeitverlängerung zugrunde liegender Änderungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist selbst keine Einstellung. Der Betriebsrat kann seine Beteiligung aber bereits vor dessen Abschluss verlangen. 3. Ein Anschlussrechtsmittel des in der Vorinstanz obsiegenden Antragstellers ist entbehrlich, wenn ein von ihm im Rahmen des Rechtsmittels des Gegners hilfsweise verfolgtes Begehr keinen anderen Streitgegenstand zum Inhalt hat als das mit dem Hauptantrag verfolgte, sondern als weniger weitgehend in diesem enthalten ist.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 18. Juli 2007 - 6 TaBV 31/06 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

§ Abs. Nr. ;