OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.03.2022
31 A 1572/21.O
Normen:
LDG NRW § 5; LDG NRW § 13 Abs. 2; LPVG NRW § 73 Nr. 6; LDG NRW § 56 Abs. 1 S. 1; LDG NRW § 56 Abs. 2; LDG NRW § 65 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 35 K 1544/15

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens; Entgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit; Verbreitung von salafistischer Propaganda

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 31 A 1572/21.O

DRsp Nr. 2022/5745

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens; Entgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit; Verbreitung von salafistischer Propaganda

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LDG NRW § 5; LDG NRW § 13 Abs. 2; LPVG NRW § 73 Nr. 6; LDG NRW § 56 Abs. 1 S. 1; LDG NRW § 56 Abs. 2; LDG NRW § 65 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Beklagte wurde am x. x 1981 in E. als türkischer Staatsangehöriger geboren. Am x x 1999 erlangte er an der Städtischen H. I.----straße in E. die Fachoberschulreife.