LAG Hamburg - Urteil vom 14.12.2010
1 Sa 34/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB 1004 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 58/10

Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte bei Nichterscheinen am Arbeitsplatz nach Kündigung; berechtigtes Fernbleiben nach unzureichender Aufforderung zum Arbeitsantritt aufgrund klagestattgebender Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren

LAG Hamburg, Urteil vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 1 Sa 34/10

DRsp Nr. 2011/4699

Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte bei Nichterscheinen am Arbeitsplatz nach Kündigung; berechtigtes Fernbleiben nach unzureichender Aufforderung zum Arbeitsantritt aufgrund klagestattgebender Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren

1. Der Annahmeverzug der Arbeitgeberin endet nur dann, wenn sie mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung klarstellt, dass sie zu Unrecht gekündigt hat 2. Soweit die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer unter der Betreffzeile "Fortführung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 7.1.2010" auffordert, zur Arbeit zu erscheinen, bringt sie damit nicht zum Ausdruck, dass sie selbst ihre Kündigungen nicht mehr für wirksam ansieht; da eine Arbeitgeberin verpflichtet ist, einen Arbeitnehmer auf sein Verlangen im Laufe eines Kündigungsschutzprozesses zu beschäftigen, wenn ein Arbeitsgericht die Unwirksamkeit einer Kündigung festgestellt hat, lässt sich die Betreffzeile auch so verstehen, dass die Arbeitgeberin mit dem Schreiben ihre Bereitschaft erklärt, den Arbeitnehmer diesem Anspruch entsprechend zu beschäftigen.