LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.07.2008
7 Sa 68/08
Normen:
BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1063/06

Entfernung von Abmahnung aus Personalakte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.07.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 68/08

DRsp Nr. 2008/18546

Entfernung von Abmahnung aus Personalakte

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte.

Die Klägerin ist seit dem 01.02.2003 bei der Beklagten, die unter anderem eine Kinderklinik betreibt, als Oberärztin in der Pädiatrie beschäftigt.

Mit Schreiben vom 18.02.2005, 17.05.2006 (Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ärztlichem Dienst und Pflegedienst), 17.05.2006 (Fieberkrampf - angebliche Fehlbehandlung des Patienten X.), 20.06.2006 und 15.12.2006 erteilte die Beklagte der Klägerin Abmahnungen. Nach einer von der Klägerin hiergegen eingereichten Entfernungsklage ist die Beklagte mit Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.01.2007 verurteilt worden, die Abmahnungen vom 28.02.2005 und 20.06.2006 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen; die Klage auf Entfernung der Abmahnung vom 17.05.2006 (Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ärztlichem Dienst und Pflegedienst) ist vom Arbeitsgericht abgewiesen worden. Die Kostenentscheidung ist gemäß Ziffer 3) des Teilurteils dem Schlussurteil vorbehalten geblieben. Die Berufung gegen das Teilurteil ist mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.08.2007, Az. 7 Sa 325/07 zurückgewiesen worden; diese Entscheidung hat zwischenzeitlich Rechtskraft erlangt.