BAG - Urteil vom 23.09.2010
6 AZR 330/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA) § 11 Abs. 3 S. 5; TVG § 1;
Fundstellen:
AuR 2011, 37
DB 2010, 2730
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 751/08
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 5642/07

Entgelt für die Inanspruchnahme des Arztes außerhalb des Krankenhauses bei Rufbereitschaft

BAG, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 330/09

DRsp Nr. 2010/19548

Entgelt für die "Inanspruchnahme" des Arztes außerhalb des Krankenhauses bei Rufbereitschaft

1. 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA bestimmt, dass für die Inanspruchnahme das Entgelt für Überstunden gezahlt wird nebst etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1. b) Die Worte "für die Inanspruchnahme" lassen offen, an welchem Ort die Arbeit vom Arzt innerhalb der Rufbereitschaft auf Abruf aufgenommen werden muss. 2. Eine Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft setzt damit nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA nicht voraus, dass die Aufnahme der Arbeit auf Abruf an dem Ort erfolgt, an dem der Arzt seine Arbeitsleistung regelmäßig erbringt; vielmehr reicht aus, dass der Arzt innerhalb der angeordneten Rufbereitschaft auf einen entsprechenden Abruf des Arbeitgebers tatsächlich zur Arbeitsleistung herangezogen wird. 3. Einer Inanspruchnahme steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte die Klägerin nicht jeweils zu den Telefongesprächen mit den Akutpatienten abgerufen hat. Maßgebend ist, dass die Beklagte die Rufbereitschaft als telefonischen Dienst eingerichtet hat, die Klägerin während der Rufbereitschaft für die Akutpatienten als deren einzige Ansprechpartnerin telefonisch erreichbar sein musste und bei psychischen Irritationen und Anrufen der Akutpatienten mit diesen am Telefon Gespräche zu führen hatte.