LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.02.2009
3 Sa 751/08
Normen:
TV-Ärzte/VKA § 11 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 5019/07
ArbG Frankfurt am Main, 22/3 Ca 5642/07,

Vergütungsanspruch einer Ärztin bei Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.02.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 751/08

DRsp Nr. 2009/16918

Vergütungsanspruch einer Ärztin bei Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft

»§ 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA gewährt neben der Rufbereitschaftspauschale einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, wenn während der Rufbereitschaft tatsächlich eine Arbeitsleistung (hier: Telefonate mit Patienten) erbracht wurde.«

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2008 - 22 Ca 5019/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte/VKA § 11 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.