LAG Hamburg - Beschluss vom 08.01.2004
1 TaBV 5/03
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; ArbGG § 66 Abs. 1 § 87 Abs. 1, 2 Satz 1 § 98 ; ZPO § 256 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 1/0

Entgeltbegriff bei umsatzabhängiger Zuweisung eines eigenen Büros und eines Mitarbeiters

LAG Hamburg, Beschluss vom 08.01.2004 - Aktenzeichen 1 TaBV 5/03

DRsp Nr. 2005/9441

Entgeltbegriff bei umsatzabhängiger Zuweisung eines eigenen Büros und eines Mitarbeiters

»Es liegt kein Entgelt im Sinne des § 87 Abs 1 Ziff 10 BetrVG vor, wenn der Arbeitsgeber einem Arbeitnehmer bei Erfüllung bestimmter Kriterien des "umsatzes" des Arbeitnehmers diesem ein eigenes Büro zur Verfügung stellt und ihm einen Mitarbeiter zuweist.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; ArbGG § 66 Abs. 1 § 87 Abs. 1, 2 Satz 1 § 98 ; ZPO § 256 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle sowie darum, ob dem Beteiligten zu 1) ein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung und/ oder der Veränderung von Einrichtungskriterien für Bezirksdirektorenbüros bei der Beteiligten zu 2) zusteht.

Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Gesamtbetriebsrat.

Die Beteiligte zu 2) betreibt ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in Hamburg.

Die Beteiligte zu 2) ermöglicht ihren Außendienstmitarbeitern, ihre Tätigkeit aus der jeweiligen Vertriebsdirektion abzuwickeln oder aber ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten. In jedem Fall erhalten die Mitarbeiter eine monatliche Aufwandspauschale von 772,50 EUR, die unstreitig nicht die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ganz oder teilweise abdecken soll.