I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle sowie darum, ob dem Beteiligten zu 1) ein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung und/ oder der Veränderung von Einrichtungskriterien für Bezirksdirektorenbüros bei der Beteiligten zu 2) zusteht.
Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Gesamtbetriebsrat.
Die Beteiligte zu 2) betreibt ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in Hamburg.
Die Beteiligte zu 2) ermöglicht ihren Außendienstmitarbeitern, ihre Tätigkeit aus der jeweiligen Vertriebsdirektion abzuwickeln oder aber ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten. In jedem Fall erhalten die Mitarbeiter eine monatliche Aufwandspauschale von 772,50 EUR, die unstreitig nicht die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ganz oder teilweise abdecken soll.
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