Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zu einer Einmalzahlung.
Der Kläger, vormals Arbeitnehmer der M mbH (M ), ist seit dem 07.07.1977 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Blechschlosser in ihrem Betrieb in A beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärindustrie Nordrhein-Westfalens aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung.
Die Beklagte, auf die die M V zum 01.01.2004 verschmolzen ist, hat ihren Sitz in S und unterhält dort einen Betrieb, auf den der Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 12.02.2004 (Bl. 3 ff. d. A.) Anwendung findet.
§ 2 (Entgelt) dieses Tarifvertrages sieht folgendes vor:
"Mit Wirkung ab 1. März 2004 erhöht sich das Tarifvolumen um insgesamt 2,2 %, mit Wirkung ab 1. März 2005 um weitere 2,7 %. Diese Erhöhungen werden jeweils wie folgt auf zwei Komponenten verteilt:
Mit Wirkung ab 1. März 2004 werden die Entgelte (Löhne und Gehälter) um 1,5 % erhöht, mit Wirkung ab 1. März 2005 um weitere 2,0 %."
§ 4 (ERA-Strukturkomponente) enthält folgende Regelung:
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