LAG Köln - Urteil vom 15.12.2005
5 Sa 875/05
Normen:
Entgelt-TV § 2 ; Entgelt-TV § 4 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ; BGB § 133 ; BGB § 151 ; BGB § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 01.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4665/05

Entgeltdynamik; ERA

LAG Köln, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 875/05

DRsp Nr. 2006/19848

Entgeltdynamik; ERA

Normenkette:

Entgelt-TV § 2 ; Entgelt-TV § 4 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ; BGB § 133 ; BGB § 151 ; BGB § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zu einer Einmalzahlung.

Der Kläger, vormals Arbeitnehmer der M mbH (M ), ist seit dem 07.07.1977 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Blechschlosser in ihrem Betrieb in A beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärindustrie Nordrhein-Westfalens aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung.

Die Beklagte, auf die die M V zum 01.01.2004 verschmolzen ist, hat ihren Sitz in S und unterhält dort einen Betrieb, auf den der Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 12.02.2004 (Bl. 3 ff. d. A.) Anwendung findet.

§ 2 (Entgelt) dieses Tarifvertrages sieht folgendes vor:

"Mit Wirkung ab 1. März 2004 erhöht sich das Tarifvolumen um insgesamt 2,2 %, mit Wirkung ab 1. März 2005 um weitere 2,7 %. Diese Erhöhungen werden jeweils wie folgt auf zwei Komponenten verteilt:

Mit Wirkung ab 1. März 2004 werden die Entgelte (Löhne und Gehälter) um 1,5 % erhöht, mit Wirkung ab 1. März 2005 um weitere 2,0 %."

§ 4 (ERA-Strukturkomponente) enthält folgende Regelung: