LAG Köln - Urteil vom 14.02.2006
9 Sa 1303/05
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 488
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 11.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 411/04

Entgeltfortzahlung bei Teilnahme an Schlägerei

LAG Köln, Urteil vom 14.02.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 1303/05

DRsp Nr. 2006/19962

Entgeltfortzahlung bei Teilnahme an Schlägerei

»1. Ob bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die auf eine Verletzung bei einer Schlägerei oder Tätlichkeit zurückzuführen ist, ein Eigenverschulden des Arbeitnehmers vorliegt und deshalb kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Anschluss an BAG, Urt. v. 13.11.1974 - 5 AZR 54/74 -).2. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass die Teilnahme an einer Schlägerei in der Regel selbstverschuldet ist.«

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten Entgeltfortzahlung für die Zeit 6. September 2004 bis zum 17. September 2004 verlangen kann.

Die Klägerin ist seit dem 6. April 2000 als Produktionsarbeiterin bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung und einem Verweis im schriftlichen Arbeitsvertrag findet der Manteltarifvertrag für die chemische Industrie in Nordrhein-Westfalen Anwendung auf das Arbeitsverhältnis. Darin ist bestimmt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen.