Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten Entgeltfortzahlung für die Zeit 6. September 2004 bis zum 17. September 2004 verlangen kann.
Die Klägerin ist seit dem 6. April 2000 als Produktionsarbeiterin bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung und einem Verweis im schriftlichen Arbeitsvertrag findet der Manteltarifvertrag für die chemische Industrie in Nordrhein-Westfalen Anwendung auf das Arbeitsverhältnis. Darin ist bestimmt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen.
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