LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.08.1999
17 Sa 812/99
Fundstellen:
AuA 2000, 331
BB 1999, 2614
BuW 2000, 746
DB 1999, 2524
EuroAS 2000, 131
EzBAT § 37a BAT Nr. 7
LAGE § 5 EntgeltfortzG Nr. 2a
NZA-RR 2000, 13
Vorinstanzen:
ArbG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4395/98

Entgeltfortzahlung: Beweiskraft einer ausländischen AU-Bescheinigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.1999 - Aktenzeichen 17 Sa 812/99

DRsp Nr. 2001/9104

Entgeltfortzahlung: Beweiskraft einer ausländischen AU-Bescheinigung

Die Beweiskraft des ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-Attestes eines ausländischen Arztes ist erschüttert, wenn Umstände zusammenwirken wie etwa - die teilweise Nichtgewährung des erbetenen Urlaubs (hier für ursprünglich zwei Monate), - die gemeinsame Urlaubsreise mit dem Ehegatten, der zeitgleich Urlaub (für zwei Monate) erhalten hatte, - Ende der angeblichen Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf von zwei Monaten ab Urlaubsantritt, - widersprüchliche Angaben des Ehegatten zur Krankheitsursache; - ärztliche Diagnose: 1. im Wesentlichen aufgrund subjektiver Angaben (Lumbago), 2. durch einen Arzt außerhalb seines Fachgebietes (Pathologe!), 3. in einem EU-Land ohne Einschaltung des ausländischen Sozialversicherungsträgers.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine griechische Staatsangehörige, ist als Arbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit vom 23.07.1998 bis zum 04.09.1998 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 1.297,50 DM brutto zu zahlen.