LAG Hamm - Urteil vom 08.02.2006
18 Sa 1083/05
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; BGB § 242 ; SGB X § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 406
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3809/04

Entgeltfortzahlung durch Hauptarbeitgeber bei unverschuldetem Betriebsunfall während nicht genehmigter Nebentätigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 1083/05

DRsp Nr. 2006/19822

Entgeltfortzahlung durch Hauptarbeitgeber bei unverschuldetem Betriebsunfall während nicht genehmigter Nebentätigkeit

»1. Ist ein Betriebsunfall bei der Ausübung einer Nebentätigkeit vom Arbeitnehmer nicht selbst verschuldet im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG, so ist auch der Arbeitgeber des Hauptarbeitsverhältnisses zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet, wenn der Betriebsunfall zur Arbeitsunfähigkeit führt. 2. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber des Hauptarbeitsverhältnisses die Nebentätigkeit nicht genehmigt hat.«

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; BGB § 242 ; SGB X § 115 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Arbeitgeberin ihres Versicherten E1xxxxxx Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall aus übergegangenem Recht geltend.

Der bei der Klägerin versicherte J1xxxxx E1xxxxxx (Versicherter) ist am 10.03.1959 geboren. Nach der Berufsausbildung als Metzger hat er zunächst überwiegend im Metzgereigewerbe gearbeitet. Seit 1993 arbeitete er überwiegend als Forstwirt in Forstbetrieben.

In der Zeit vom 15.03.2004 bis zum 31.01.2005 war der Versicherte E1xxxxxx im Betrieb der Beklagten als Auslieferungsfahrer auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 22.03.2004 (Bl. 33 bis 38 d.A.) tätig.

In dem Arbeitsvertrag war u.a. Folgendes geregelt:

§ 1 Arbeitsumfang

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