LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.10.1997
5 Sa 1076/97
Normen:
EFZG §§ 3 4 ; MTV der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie NRW in der bis zum 31.12.1996 § 8 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 4 EFZG Tarifvertrag Nr. 7
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 9191/96

Entgeltfortzahlung: EFZG oder MTV der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie NRW

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.1997 - Aktenzeichen 5 Sa 1076/97

DRsp Nr. 2002/8428

Entgeltfortzahlung: EFZG oder MTV der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie NRW

§ 8 MTV der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie NRW in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung beinhaltet eine deklaratorische Verweisung auf die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Folge, dass §§ 3, 4 Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung finden und die Arbeitnehmer nur Anspruch auf 80 % Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle haben.

Normenkette:

EFZG §§ 3 4 ; MTV der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie NRW in der bis zum 31.12.1996 § 8 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte tarifvertraglich verpflichtet ist, der Klägerin Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 % ihrer entsprechenden Durchschnittsvergütung zu zahlen.

Die am 12.01.1962 geborene Klägerin ist seit dem 20.07.1981 bei der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Ihr durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt beträgt derzeit DM 2.448,--. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen der "Tarifverträge der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie NRW" Anwendung. § 8 des einschlägigen Manteltarifvertrages vom 06.05.1994 (MTV a. F.) lautete bis zum 31.12.1996:

"Bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung".

In der ab dem 01.01.1997 geltenden Fassung heißt es dagegen wie folgt: