Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte tarifvertraglich verpflichtet ist, der Klägerin Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 % ihrer entsprechenden Durchschnittsvergütung zu zahlen.
Die am 12.01.1962 geborene Klägerin ist seit dem 20.07.1981 bei der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Ihr durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt beträgt derzeit DM 2.448,--. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen der "Tarifverträge der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie NRW" Anwendung. §
"Bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung".
In der ab dem 01.01.1997 geltenden Fassung heißt es dagegen wie folgt:
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