LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.12.1997
12 Sa 1555/97
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 (n. F.) ; MTV für die Angestellten in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14. September 1993 § 5 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 14.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1623/97

Entgeltfortzahlung: EFZG oder MTV für die Angestellten in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.1997 - Aktenzeichen 12 Sa 1555/97

DRsp Nr. 2002/8409

Entgeltfortzahlung: EFZG oder MTV für die Angestellten in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe)

1. In der bloßen Verweisung des Tarifvertrages auf die "gesetzlichen Bestimmungen" liegt grundsätzlich keine eigenständige (konstitutive) Tarifregelung. Dabei ist unerheblich, ob der Verweisung die Formulierung "jeweils gültigen" hinzugefügt ist oder nicht (im Anschluss an BAG EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, Nr. 6 - DRsp-ROM Nr. 2000/1121 -). 2. a) Ob eine tarifliche Krankengeldzuschußregelung, die für die Zeit nach der gesetzlichen Entgeltfortzahlung den bisherigen Nettoverdienst weiter absichert, den Willen der Tarifvertragsparteien erkennbar macht, dass dem Arbeitnehmer auch in den ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlung in voller Höhe (100%) zustehen soll, hängt von dem jeweiligen Tarifwerk ab. b) Hinsichtlich des § 5 des Manteltarifvertrages für die Angestellten in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschlands vom 14.9.1993 ist dies zu verneinen.

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 (n. F.) ; MTV für die Angestellten in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14. September 1993 § 5 ; TVG § 1 ;

Tatbestand