Die Parteien streiten um Entgeltansprüche und zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderungen aus beendetem Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war als Bauleiter in dem Bauunternehmen der Beklagten beschäftigt. Der Anstellungsvertrag vom 30.11.1992 sah die ergänzende Anwendung der Tarifverträge des Bauhauptgewerbes in der jeweils gültigen Form vor. Ab 04.10.1996 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung zum 30.11.1996.
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