LAG Hamm - Urteil vom 11.01.2006
18 Sa 1438/05
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 4 ; ErgänzungsTV MITROPA AG (vom 27.06.1997) § 3 Ziff. 3.1., 5.1., 10.1., 10.5. ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 779/05

Entgeltfortzahlung für Teilzeitarbeitnehmer mit kapazitätsorientierter Jahresarbeitszeit

LAG Hamm, Urteil vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 1438/05

DRsp Nr. 2006/19834

Entgeltfortzahlung für Teilzeitarbeitnehmer mit kapazitätsorientierter Jahresarbeitszeit

»Auch teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern der Beklagten mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten kapazitätsorientierten Jahresarbeitszeit steht als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufgrund der Garantie in § 3 Ziff. 10.5 Satz 4 ErgänzungsTV MITROPA AG die Vergütung der monatlichen Sollarbeitszeit zu. Die monatliche Sollarbeitszeit beträgt für diese Arbeitnehmer 1/12 der vereinbarten Jahresarbeitszeit.«

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 4 ; ErgänzungsTV MITROPA AG (vom 27.06.1997) § 3 Ziff. 3.1., 5.1., 10.1., 10.5. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der am 23.09.1977 geborene Kläger ist seit dem 17.12.1999 als Servicemitarbeiter bei der Beklagten tätig. Die Beklagte erbringt Serviceleistungen für Zugreisende. Der Kläger wird dienstplanmäßig für sogenannte "Zugumläufe" eingestellt. Die Einsatzplanung wird jeweils zu Beginn eines Monats vorgenommen. Der Kläger kann konkrete Wünsche für Zugumläufe anmelden bzw. die Beklagte unterbreitet dem Kläger dies betreffende Vorschläge. Sodann fertigt die Beklagte einen Dienstplan, in welchem die Einsatzzeiten des Klägers festgesetzt sind.