BAG - Urteil vom 26.08.1998
5 AZR 127/98
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 (n. F.); MTV für die Angestellten in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14. September 1993 § 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Betonsteingewerbe
BB 1998, 1900
BB 1998, 2320
DB 1999, 233
NZA 1999, 45
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 03.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1555/97
ArbG Duisburg, vom 14.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1623/97

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

BAG, Urteil vom 26.08.1998 - Aktenzeichen 5 AZR 127/98

DRsp Nr. 1999/2057

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

»Nach § 5 des Manteltarifvertrags für die Angestellten in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14. September 1993 hat der Angestellte bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts in Höhe von 100 %.«

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 (n. F.); MTV für die Angestellten in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14. September 1993 § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Kläger ist bei der Beklagten als angestellter Meister zu einem Monatsgehalt von zuletzt 5.793,00 DM brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die Angestellten in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14. September 1993 (MTV) Anwendung. Dessen § 5 enthält unter der Überschrift "Gehaltszahlung bei Krankheit und im Todesfall" folgende Regelungen:

I. Krankheit

1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.