LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.01.2008
10 Sa 552/08
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 8 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 836/08

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 552/08

DRsp Nr. 2009/6299

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit

1. Wird im Kündigungsschrieben ausdrücklich auf die "gesundheitliche Verfassung" des Arbeitnehmers als Kündigungsgrund abgestellt, ergibt sich die Tatsache einer Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG mit nicht zu überbietender Deutlichkeit aus dem Inhalt des Kündigungsschreibens. 2. Eine Arbeitsunfähigkeit kann nicht mit Bettlägerigkeit gleichgesetzt werden; soweit der Arbeitgeber geltend macht, dass der Arbeitnehmer bei einem von Zeugen beobachteten Aufenthalt im Freien aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und der Uhrzeit "offensichtlich" von einer Arbeitsstelle zurückgegangen ist, handelt es sich ohne weitere Anhaltspunkte um eine bloße Unterstellung.

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.08.2008, Az.: 1 Ca 836/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 8 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über restliche Zahlungsansprüche des Klägers.