Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche für die Zeit der Kündigungsfrist.
Die am 27.08.1972 geborene, verheiratete Klägerin ist vier Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Sie war in der Zeit vom 03.06.1992 bis zum 31.01.2005 bei der Beklagten als Kassiererin/Verkäuferin tätig. Ihre Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 1.421,79 EUR. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der zwischen den Parteien am 03.06.1992 geschlossene Arbeitsvertrag.
In einem Gespräch am 11.10.2004 warf die Beklagte der Klägerin den Missbrauch von Treuekarten vor.
Aus diesem Grund erfolgte auch die Kündigung vom 13.10.2004 fristlos, hilfsweise zum 31.01.2005 .
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