LAG Hamm - Urteil vom 08.02.2006
18 Sa 1837/05
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; BGB § 133 § 157 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld - 2 (5) Ca 415/05 - 09.08.2005,

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Fortsetzungserkrankung, Auslegung eines gerichtlich vorgeschlagenen Vergleichs

LAG Hamm, Urteil vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 1837/05

DRsp Nr. 2006/10922

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Fortsetzungserkrankung, Auslegung eines gerichtlich vorgeschlagenen Vergleichs

»Die Parteien dürfen bei der Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs dem Wortlaut nicht einfach den für sie günstigsten Sinn beilegen. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert. Insbesondere hat der objektive Sinn des Wortlauts eines gerichtlichen Vergleichs dann besondere Bedeutung, wenn die Vereinbarung von keiner der Parteien, sondern von dem Gericht vorgeschlagen worden ist.«

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; BGB § 133 § 157 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche für die Zeit der Kündigungsfrist.

Die am 27.08.1972 geborene, verheiratete Klägerin ist vier Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Sie war in der Zeit vom 03.06.1992 bis zum 31.01.2005 bei der Beklagten als Kassiererin/Verkäuferin tätig. Ihre Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 1.421,79 EUR. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der zwischen den Parteien am 03.06.1992 geschlossene Arbeitsvertrag.

In einem Gespräch am 11.10.2004 warf die Beklagte der Klägerin den Missbrauch von Treuekarten vor.

Aus diesem Grund erfolgte auch die Kündigung vom 13.10.2004 fristlos, hilfsweise zum 31.01.2005 .