LAG Hamm - Urteil vom 25.01.2006
18 Sa 1487/05
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 1a ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 2 Ca 2744/04 - 23.06.2005,

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, modifiziertes Lohnausfallprinzip, regelmäßige individuelle Arbeitszeit, Überstunden

LAG Hamm, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 1487/05

DRsp Nr. 2006/10921

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, modifiziertes Lohnausfallprinzip, regelmäßige individuelle Arbeitszeit, Überstunden

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 1a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe von Entgeltfortzahlungsansprüchen.

Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger war in der Zeit vom 01.06.1981 bis zum 31.08.2004 bei der Beklagten zuletzt als Zimmerer-Werkpolier tätig. Sein Stundenlohn setzte sich aus einem Grundlohn von 16,98 EUR brutto sowie des Weiteren um eine Zulage von 0,77 EUR, insgesamt also 17,75 EUR brutto zusammen.

Der Kläger war 2004 in folgenden Zeiträumen arbeitsunfähig krank:

23.02.2004 bis 19.03.2004

13.05.2004 bis 18.06.2004

05.07.2004 bis 02.08.2004

19.08.2004 bis 28.08.2004.

Für diese Entgeltfortzahlungszeiträume im Jahre 2004 zahlte die Beklagte für die Zeit von montags bis donnerstags Lohnfortzahlung für jeweils 8 Stunden, freitags für jeweils 5,5 Stunden. Samstags erhielt der Kläger keine Entgeltfortzahlung.

Eingesetzt wurde der Kläger in der Niederlassung der Beklagten in D3xxxxxx. Hier wurden bis zu ihrer Schließung Ende des Jahres 2004/Anfang des Jahres 2005 ca. 90 Arbeitnehmer im Hoch- und Tiefbau beschäftigt. Das Projekt R2x-T4xxx in D3xxxxxx wurde im Herbst 2004 von der Beklagten abgeschlossen.