LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.11.2021
5 Sa 35/21
Normen:
MuSchG § 3; GewO § 106; BGB § 315;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 303/20

Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallBeweiswert der ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungErschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 35/21

DRsp Nr. 2022/4819

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

1. Nach dem Grundsatz der Monokausalität besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung grundsätzlich nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist, der erkrankte Arbeitnehmer also ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte. 2. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Ihr kommt ein hoher Beweiswert zu. 3. Den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggfs. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt dies dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26. November 2020, Az. 7 Ca 303/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MuSchG § 3; GewO § 106; BGB § 315;

Tatbestand

1. 2. 3.