LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.11.2008
6/18 Sa 740/08
Normen:
BGB § 812; EFZG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 450/07

Entgeltfortzahlung nach Hormonbehandlung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 6/18 Sa 740/08

DRsp Nr. 2009/16948

Entgeltfortzahlung nach Hormonbehandlung

Hat sich eine Arbeitnehmerin (zur Behebung ihrer Unfruchtbarkeit) unter ärztlicher Anleitung einer Hormonbehandlung unterzogen, ist dies eine Verhaltensweise der privaten Lebensgestaltung, die in keiner Weise gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt; das kann allenfalls dann angenommen werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, in denen beispielsweise der Erfolg der Hormonbehandlung und die mit ihr einhergehenden voraussehbaren Erkrankungen in keinem Verhältnis mehr stehen.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Marburg vom 11. April 2008 - 2 Ca 450/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812; EFZG § 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall. Die klagende Arbeitgeberin leistete an die Klägerin für die nachfolgenden Zeiträume Entgeltfortzahlung:

17.02. - 28.02.2003 € 541,70 netto

22.08. - 07.09.2003 € 765,68 netto

23.09. - 05.10.2003 € 583,63 netto

18.12. - 05.01.2004 € 797,34 netto