LAG Brandenburg - Urteil vom 01.04.1998
6 Sa 636/97
Normen:
EFZG § 14 Abs. 1 ; MTV für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern (vom 2. September 1996) § 16 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 4 EFZG Nr. 24
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/O. - Urteil vom 10. Juli 1997 - 8 Ca 1007/97,

Entgeltfortzahlung: Tarifvertrag oder EFZG

LAG Brandenburg, Urteil vom 01.04.1998 - Aktenzeichen 6 Sa 636/97

DRsp Nr. 2002/16811

Entgeltfortzahlung: Tarifvertrag oder EFZG

»Der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg enthält in seinem § 14 keine eigenständige Regelung hinsichtlich der Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit, so daß der Arbeitgeber im Falle der Arbeitsunfähigkeit nur verpflichtet ist, das Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EFZG in Höhe von 80 % zu zahlen.«

Normenkette:

EFZG § 14 Abs. 1 ; MTV für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern (vom 2. September 1996) § 16 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Vergütung von Überstunden und um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des Einzelhandels. Die am 16.11.1972 geborene Klägerin ist seit dem 27.9.1993 in der Filiale der Beklagten zu F als Verkäuferin beschäftigt. Dort waren regelmäßig zwei Arbeitnehmer tätig. Der von den Parteien am 17.9.1993 vereinbarte Arbeitsvertrag beinhaltet unter anderem folgende Regelungen:

"...

§ 1...

Die Arbeitnehmerin wird mit Wirkung vom 27.09.1993 als Verkäuferin (Teilzeit 130 h) angestellt.

...

§ 4 Arbeitszeit/Mehrarbeit

...