LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.08.2005
14 (7) Sa 723/05
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 ; ZPO § 850d Abs. 1 § 850e Nr. 2, Nr. 2a § 850g ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 01.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3875/04

Entgeltfortzahlungsanspruch und Leistungsunwilligkeit Pfändung wegen Unterhalt bei Bezug von Arbeitsentgelt und Sozialleistungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2005 - Aktenzeichen 14 (7) Sa 723/05

DRsp Nr. 2005/18689

Entgeltfortzahlungsanspruch und Leistungsunwilligkeit Pfändung wegen Unterhalt bei Bezug von Arbeitsentgelt und Sozialleistungen

»1. Die für den Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 3 Abs. 1 EFZG notwendige Leistungsbereitschaft steht nicht bereits dadurch in Zweifel, dass der Arbeitnehmer in einem Kündigungsrechtsstreit einen Auflösungsantrag stellt (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.1963, AP Nr. 22 zu § 615 BGB; BAG, Urteil vom 19.09.1991 - 2 AZR 619/90 - n.v.). 2. Der bei der Pfändung wegen Unterhalt gem. § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO festgesetzte pfandfreie Betrag des Arbeitseinkommens gilt stets für die gesamte Lohnabrechnungsperiode. 3. Das Prozessgericht ist im Erkenntnisverfahren an die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zum Pfändungsfreibetrag auch dann gebunden, wenn der Arbeitnehmer im Pfändungsbeschluss nicht berücksichtigte Sozialleistungen erhält (hier: Krankengeld).«

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 ; ZPO § 850d Abs. 1 § 850e Nr. 2, Nr. 2a § 850g ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug über einen Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 01.10. bis 11.11.2004.