LAG Hamm - Urteil vom 24.04.2014
17 Sa 1387/13
Normen:
EGBGB Artikel 30 Abs. 2; Griechisches Gesetz 3833/2010; Griechisches Gesetz 3845/2010;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2937/10

Entgeltsenkung durch griechische GesetzeLehrkräfte in DeutschlandEntgeltsenkung und ÄnderungskündigungKündigung und soziale Auslauffrist

LAG Hamm, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen 17 Sa 1387/13

DRsp Nr. 2014/7101

Entgeltsenkung durch griechische Gesetze Lehrkräfte in Deutschland Entgeltsenkung und Änderungskündigung Kündigung und soziale Auslauffrist

Die griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010, die unter ausdrücklicher Änderung bestehender Arbeits- und Tarifverträge eine Entgeltsenkung für Mitarbeiter der öffentlichen Hand anordnen, greifen nicht unmittelbar korrigierend in die von der Republik Griechenland mit den Lehrkräften in Deutschland nach deutschem Recht geschlossenen Arbeitsverträge ein (im Anschluss an LAG Nürnberg 25.09.2013 - 2 Sa 172/12). Eine von diesen Gesetzen bezweckte Entgeltsenkung kann in Anwendung deutschen Rechts nur über den Ausspruch einer Änderungskündigung erreicht werden. Die gegenüber einem tariflich nicht ordentlich kündbaren Arbeitnehmer ausgesprochene außerordentliche Änderungskündigung aus wichtigem Grund muss zwingend eine der tariflichen Kündigungsfrist entsprechende soziale Auslauffrist wahren.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.05.2011 - 6 Ca 2937/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst: