LAG Hamm - Urteil vom 24.04.2014
17 Sa 999/13
Normen:
EGBGB Artikel 30 Abs. 2; Griechisches Gesetz 3833/2010; Griechisches Gesetz 3845/2010;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 257/11

Entgeltsenkung durch griechische GesetzeLehrkräfte in DeutschlandEntgeltsenkung und ÄnderungskündigungKündigung und soziale Auslauffrist

LAG Hamm, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen 17 Sa 999/13

DRsp Nr. 2014/7102

Entgeltsenkung durch griechische Gesetze Lehrkräfte in Deutschland Entgeltsenkung und Änderungskündigung Kündigung und soziale Auslauffrist

Die griechischen Gesetze 3833/201 und 3845/2010, die unter ausdrücklicher Änderung bestehender Arbeits- und Tarifverträge eine Entgeltsenkung für Mitarbeiter der öffentlichen Hand anordnen, greifen nicht unmittelbar korrigierend in die von der Republik Griechenland mit den Lehrkräften in Deutschland nach deutschem Recht geschlossenen Arbeitsverträge ein (im Anschluss an LAG Nürnberg 25.09.2013 - 2 Sa 172/12).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.05.2011 - 6 Ca 257/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

EGBGB Artikel 30 Abs. 2; Griechisches Gesetz 3833/2010; Griechisches Gesetz 3845/2010;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Entgeltansprüche des Klägers.

Der 1959 geborene Kläger ist seit dem 17.01.1994 an der griechischen Grundschule der Beklagten in C als Studienrat mit einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 4.164 € tätig. Das Grundgehalt aus der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV-L betrug im Januar und Februar 2010 3.590,17 €. Zum 01.03.2010 wurde es auf 3.635,45 € erhöht.

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